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Suspendierung wegen Verstoßes gegen Corona-Schutzmaßnahmen

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) am 6.9.2021 entschiedenen Fall hatte eine Schulleiterin wiederholt gegen die unmittelbar aus der Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung verstoßen, in der Schule eine Maske zu tragen. Von dieser Pflicht war sie nicht aus medizinischen Gründen befreit, weil die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste sämtlich nicht die an einen derartigen Nachweis zu stellenden Mindestanforderungen erfüllten. Durch ihre Weigerung, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen, hat sie sich zugleich bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt. Die Pädagogin hatte zudem Mitte April 2021 ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schüler an der Schule durchzuführen. Ferner bestanden Anhaltspunkte dafür, dass ihr weitere Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an der Schule vorzuwerfen waren, wie etwa das unzureichende Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und die Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands.

Aufgrund dieser Tatsachen durfte sie suspendiert werden, weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule nicht beachtet hatte.

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