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Betriebskostenvereinbarung in einem Gewerberaummietvertrag

Für die wirksame Vereinbarung einer Betriebskostenumlage muss diese bestimmbar sein. Weitergehende Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung bestehen hingegen nicht. Der in einem Gewerberaummietvertrag verwendete Begriff „Betriebskosten“ erfasst dann, wenn sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt, auch ohne weitere Erläuterungen alle zum Zeitpunkt des Vertragschlusses in die gesetzliche Definition einbezogenen Kostenarten (z. B. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer).

Ein Unternehmen mietete ein bebautes Grundstück zum Betrieb eines Supermarkts mit Getränkehandel und Parkplätzen an. Zu den Betriebskosten enthält der Vertrag folgende Regelung: „Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizungs- einschließlich Zählermiete und Wartungskosten. (…)“. Die Betriebskostenabrechnung enthielt u. a. auch die Grundsteuer. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war.  Der Bundesgerichtshof kam mit Urteil vom 8.4.2020 zu der Entscheidung, dass der Vermieter die Grundsteuer auf den Mieter umlegen darf. Eine einzelvertragliche Regelung erfasst auch dann alle von der Betriebskostenverordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgelisteten Kostenarten, wenn sich ihr eine mit „insbesondere“ eingeleitete Aufzählung einzelner Kostenarten aus dem Katalog anschließt.

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