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Hausratversicherung – Unterlassen des Abdrehens des Hauptwasserhahns

Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers kann zu einem anspruchsmindernden, ggf. sogar anspruchsausschließenden Mitverschulden führen.

Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stellt keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen. Gegen versteckte mangelhafte Werkleistungen muss ein Versicherungsnehmer keine Vorkehrungen treffen.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) vom 7.4.2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Zahnarzt ließ im Oktober 2016 eine Desinfektionsanlage in das Frischwassersystem seiner Praxis einbauen und diese zuletzt im November 2017 warten. Im Juli 2018 schloss er seine Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub, ohne das Hauptwasserventil abzusperren. Als die Nutzer anderer Räumlichkeiten in diesem Haus Ende Juli 2018 das Treppenhaus betraten, kam ihnen schwallartig Wasser aus der Praxis entgegen. Es hatte sich ein Verbindungsstück zu der Desinfektionsanlage gelöst. Die Versicherung des Zahnarztes ersetzte den Schaden von mehr als 200.000 €, verlangte aber von dem Installationsunternehmen Ersatz, weil dieses das Verbindungsstück unsachgemäß montiert hatte. Dieses Unternehmen verweigerte eine Zahlung unter anderem aus dem Grund, weil den Zahnarzt ein Mitverschulden trifft. Dieses haben die Richter des OLG jedoch verneint. Es gab keinen zwingenden Grund, die Wasserzufuhr abzustellen.

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