Mandanteninformationen

 

Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 bei Epilepsie

Nach der Straßenverkehrsordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. In einem vom Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall hatte sich bei einem Verkehrsunfall herausgestellt, dass der Unfallverursacher Epileptiker war. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten ergab, dass eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen vorliegt. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E. Der Führerscheinbesitzer legte dagegen Beschwerde ein, aber ohne Erfolg.

Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie und wenn keine Medikamente eingenommen werden müssen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!

Betz & Partner Steuerberatungsgesellschaft | Wagenburgstraße 21 | 70184 Stuttgart und Klenkenreute 7 | 78166 Donaueschingen